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ÜBERNAHME VON ZAHNBEHANDLUNGSKOSTEN DURCH DIE KRANKENVERSICHERUNG


Grundsätzlich leistet die Krankenkasse Beiträge an Kosten für eine Zahnbehandlung in folgenden Fällen  --> KVG

 Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese:
a. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder 
b. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder
c. zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.
2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2
   Buchstabe b verursacht worden sind. 
 --> UVG

3 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen
 
Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ist die freie Arzt und Zahnarztwahl garantiert, sofern die Krankenkasse in den Versicherungsbedingungen nichts anderes vorsieht (Kontrahierungszwang).
Achtung: Verschiedene Krankenkassen versuchen unberechtigterweise unter Bezug auf die Interessengemeinschaft der Krankenversicherer ('santésuisse'), Vergütungen an gesetzlich zugelassene Leistungserbringer abzulehnen, welche nicht dem sogenannten Konkordatsvertrag beigetreten sind.  Dies ist nach bestehendem Gesetz ganz klar unzulässig
Art. 28 KVG , Unfälle
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Unfällen nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit. 
Art. 10 UVG, Heilbehandlung 

1
 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitem durch den Chiropraktor;
b. die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c.  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d.  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände
3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat.

Art. 36 Ärzte und Ärztinnen

Ärzte und Ärztinnen sind zugelassen, wenn sie das eidgenössische Diplom besitzen und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügen

2 Der Bundesrat regelt die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen mit einem gleichwertigen wissenschaftlichen Befähigungsausweis

3Zahnärzte und Zahnärztinnen sind für Leistungen nach Artikel 31 (s. oben) den Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt.

 
Kranken-/Unfallversicherungsgesetz 

Übersicht über Änderungen/Ergänzungen im KVG seit 1995

Verordnung über die Zulassungsbeschränkung von Leistungserbingern zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (pdf)

 

 



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